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Alle Jahre wieder kommt nicht nur Weihnachten
sondern damit verbunden auch in vielen Unternehmen die obligatorische Weihnachtsfeier.
Für diejenigen, die sie vorbereiten müssen, bringt
eine solche Feier immer eine Menge an Herausforderungen (um es mal positiv zu
formulieren 😉), die nicht
nur organisatorischer Art sind:
Inhalt:
1. Alle glücklich machen...
2. Muss überhaupt gefeiert werden?
3. Müssen Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier teilnehmen?
4. Muss die Feier-Zeit bezahlt werden?
5. Muss jeder eingeladen werden?
6. Muss etwas geschenkt werden?
7. Und wenn sich jemand nicht benimmt?
8. Was passiert mit Unfällen auf der Feier?
9. Dürfen Fotos veröffentlicht werden?
1. Alle glücklich machen....
Angefangen bei der Ernährung:
Ist wirklich etwas Essbares für jeden (!)
Geschmack (gut-bürgerlich, die Fleischliebhaber, die Vegetarierer, die Veganer…)
dabei?
...Über die Frage der Musikrichtung:
Wer mag das „Beste aus den 80s und 90s und wer
steht eher auf Techno, Elektro, Schlager, Rock & Pop oder vielleicht mag
der ein oder andere auch lieber Weihnachtslieder singen?
...Bis hin zum Unterhaltungsprogramm, das
möglichst Spaß und gute Laune für alle garantieren soll. Und dann soll das
Ganze natürlich auch noch in einem verträglichen Kostenrahmen bleiben (so der
Wunsch des Controlling….).
Neben diesen eher organisatorisch zu
bewältigenden Aufgaben gibt es weiterhin auch arbeitsrechtliche
Fragestellungen, die im Rahmen einer Weihnachtsfeier auftreten und ebenso in
schöner Regelmäßigkeit dann bei am Ende des Jahres bei der Planung aufschlagen.
Insofern lohnt sich Blick lohnt, um hier vorbereitet zu sein.
2. Muss überhaupt gefeiert werden?
Nein, das muss es nicht. Die Ausrichtung einer
Weihnachtsfeier als auch die Art und Weise sind grundsätzlich freiwillig. Etwas
anderes kann sich nur dann ergeben, wenn es speziell in Unternehmen eine abgeschlossene
Betriebsvereinbarung hierüber gibt oder eine betriebliche Übung zum Feiern
entstanden ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn in den letzten drei Jahren
eine Weihnachtsfeier ohne einen Vorbehalt einer „einmaligen Ausrichtung“ vom Arbeitgeber
organisiert wurde und dadurch bei Mitarbeitern der Eindruck entstehen konnte,
das wird nun wohl jedes Jahr so sein.
☝TIPP: Unternehmer die hier also ganz auf der
rechtlich sicheren Seite sein wollen, sollten daher mit der Einladung der
Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier direkt auch die Erklärung aufnehmen, dass eine
solche Feier freiwillig ist und auch in Zukunft kein Rechtsanspruch darauf
besteht.
3. Müssen Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier teilnehmen?
Tatsächlich kannte ich mal einen Firmeninhaber,
der noch Jahre später aufsagen konnte, welcher Mitarbeiter auf der
Weihnachtsfeier erschienen ist und wie lange er oder sie geblieben ist. Für ihn
war das wie ein „persönlicher Affront“ wenn jemand nicht gekommen ist oder
zumindest auch keinen aus seinen Augen vertretbaren Grund vorweisen konnte,
nicht zu kommen. In den meisten Unternehmen ist dies zum Glück heute anders.
Wobei schon auch die Anzahl der erscheinenden Mitarbeiter für viele
Geschäftsführer und Vorstände ein Zeichen für die Kultur im Unternehmen darstellt.
So nach dem Motto: Sind viele auf der Weihnachtsfeier und herrscht eine tolle
Stimmung dann haben wir auch kein Problem mit unserer Kultur und die
Zusammenarbeit funktioniert. Auch dieser Gedanke ist sicherlich zu kurz
gegriffen und eine ausgelassene Stimmung auf einer einzigen Feier kein
Indikator für die generelle Zusammenarbeit.
Fakt ist jedenfalls, nein, es besteht keine
Verpflichtung für Mitarbeiter an einer Weihnachtsfeier teilzunehmen.
☝TIPP: Feiern
gehört nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten und ist
daher immer freiwillig.
4. Muss die Zeit während der Weihnachtsfeier vergütet werden?
Eine beliebte Frage, die wirklich immer wieder
auftaucht 😊. Und hier
kommt es wirklich darauf an, wie die Feier gestaltet wird. Findet die Feier
während der regulären Arbeitszeit statt, ja, dann ist die Zeit auch
entsprechend zu vergüten. Im Prinzip ist es rechtlich so, dass die Mitarbeiter
dann zum Feiern entgeltlich „freigestellt“ werden. Diejenigen Mitarbeiter, die
nicht mitfeiern sind daher weiterhin verpflichtet, ihrer normalen, üblichen
Arbeitsleistung in dieser Zeit nachzukommen (oder sich Urlaub oder Gleitzeit zu
nehmen, wenn sie nicht zur gleichen Zeit anwesend sein wollen).
Findet die Feier dagegen außerhalb der üblichen,
regelmäßigen Arbeitszeit statt, dann ist dies sozusagen „Freizeit“ und es gibt
keine Vergütung für diese Stunden.
☝TIPP: Will der Arbeitgeber nicht für die Zeit
der Dauer der Weihnachtsfeier zahlen, muss sie außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit liegen.
5. Muss jeder eingeladen werden?
Im Prinzip ja. Zumindest darf es keinen „Nasenfaktor“
geben, wer eingeladen wird oder wer
nicht. Ausnahmen sind eher organisatorischer Natur, wenn es bestimmte Teams
oder Abteilungen gibt, die den betrieblichen Ablauf notwendigerweise aufrechterhalten
müssen. Also z.B. bei Krankenhäusern, 24 Stunden Dienstleistern, Feuerwehr, Notdiensten, etc.
☝TIPP: Sind in solchen Fällen Entscheidungen zu
treffen, wer Dienst hat und wer nicht, dürfen hier keine Benachteiligungen
wegen der Herkunft oder Religion erfolgen (AGG).
6. Muss etwas geschenkt werden?
Nein, es muss nicht – allerdings gilt auch
hier wieder das schon zur betrieblichen Übung ausgeführte: hat der Arbeitgeber
bereits in den letzten 3 Jahren hier vorbehaltlos etwas verschenkt, kann ein
Anspruch auf ein Geschenk in gleicher Höhe bestehen.
Wenn sich ein Arbeitgeber entschließt
Geschenke zu machen und es unterschiedliche Geschenke für unterschiedliche
Mitarbeiter geben soll, dann hat er hier seinen Betriebsrat zu beteiligen (§ 87
Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Dass tatsächlich nur Mitarbeiter Geschenke bekommen, die
auch auf der Weihnachtsfeier anwesend sind, ist zulässig. Die sachliche
Rechtfertigung und damit kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz ist durch den Umstand gegeben, zu einer Teilnahme an
einer Weihnachtsfeier zu motivieren und die Feier damit ggf. auch attraktiver
zu machen.
☝TIPP: Noch zu beachten ist, dass die Kosten
für die Weihnachtsfeier inklusive des Geschenks für jeden Mitarbeiter nicht
über 100 Euro liegen dürfen. Andernfalls ist sonst ein geldwerter Vorteil
gegeben, der dann versteuert werden muss.
7. Und wenn sich jemand nicht benimmt?
Dann gilt bei Fehlverhalten auf der
Weihnachtsfeier das gleiche wie im Arbeitsverhältnis auch: Fehlverhalten oder
auch schwere Verstöße wie Beleidigungen, Tätlichkeiten oder sexuellen
Belästigungen sind entsprechend zu sanktionieren. Hier gelten die normalen
Grundsätze zu Abmahnungen bis hin zu fristlosen Kündigungen.
☝TIPP: Die gegenseitigen arbeitsvertraglichen
Nebenpflichten gelten weitere, auch wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit
und außerhalb des Betriebsgebäudes stattfinden sollte.
8. Was passiert mit Unfällen auf der Feier?
Kommt es z.B. zu einem Sturz eines
Mitarbeiters auf der Weihnachtsfeier so gilt ganz normal der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz – aber nur, wenn es sich um eine betriebliche
Veranstaltung handelt. Nur dann handelt sich um einen Arbeitsunfall, der entsprechend aufzunehmen und bei der Berufsgenossenschaft
zu melden ist.
☝TIPP: Betriebliche Weihnachtsfeiern sind
solche, zu der die Unternehmensleitung selbst einlädt. Das kleine, kollegiale „Glühweintrinken“
auf dem Weihnachtsmarkt wäre daher keine solche betriebliche Veranstaltung.
9. Dürfen Fotos von der Feier veröffentlicht werden?
Nur mit ausdrücklichem Einverständnis der
Kollegen bzw. von denjenigen, die fotografiert wurden. Das gilt für
Veröffentlichungen von Mitarbeitern – z.B. in sozialen Netzwerken wie Facebook
oder Twitter – genauso wie für Veröffentlichungen durch den Arbeitgeber z.B. in
Internet, auf der Webseite oder in Imagebroschüren.
Hält sich der Fotografierende hier nicht
daran, kann dies zu Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen bis sogar
zu einer fristlosen Kündigung führen.
☝TIPP: Vor jeder Veröffentlichung vorher den
anderen fragen.
Unabhängig von den Herausforderungen einer perfekten und rechtlich sicheren Weihnachtsfeier ist jedoch das Wichtigste von allen:
Die gemeinsame Zeit gerne zusammen zu verbringen.
In diesem Sinne allen "Fröhliche Weihnachten" 💟
Foto: B. Redmann |
Quellen: 1) Rundschreiben der Vereinigten
Unternehmerverbände Aachen 1.12.2017 A 36/2017
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