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Donnerstag, 30. Mai 2019
Dienstag, 23. April 2019
Trotz Motz und ...otz - einfach atmen & ein gute Laune-Gespräch führen!
Unsplash Andre Hunter |
Haben Sie auch manchmal schlechte Laune bei der Arbeit? Der Berg an to do´s
wird einfach nicht weniger: kaum ist eine Aufgabe weg – zack, liegt schon die
nächste auf dem Tisch…Vielleicht kennen Sie auch das Gefühl, von Termin zu
Termin zu jagen? Zeit ist ja in den Unternehmen das „neue Gold“ – was leider
nicht heißt, dass Meetings seltener werden: Gefühlt wird am besten alles schon
auf Monate im Voraus geblockt und verplant, so dass für aktuelle
Fragestellungen oder Austausche meist gar keine Zeitfenster zur Verfügung
stehen. Ob die gemeinsamen Treffen dann Wochen später noch Sinn machen steht
auf einem ganz anderen Blatt…Und dann die Meetings selber: wer kennt es nicht,
die stundenlangen Debatten über fadenscheinige Themen? Je „ungefährlicher“ ein
Punkt ist, desto länger wird darüber gesprochen und noch die letzte Facette
herausgebohrt. Beliebt auch die „was-könnte-passieren-wenn-Diskussionen“. Da
kann es schon mal vorkommen, dass in einer Führungsrunde hochbezahlte Manager 4
Stunden darüber sprechen, wie am besten Entscheidungen zu treffen sind. Für die
wesentlichen Dinge – wie die Entscheidung selbst – bleibt dann oft nur wenige
oder keine Zeit mehr übrig…
Inhalt:
Täglich grüßt der Alltag
Arbeit gibt uns Sinn
Eine Erklärung macht noch keine Lösung
Emotional stabil in einer nicht perfekten Arbeitswelt
Für mich zu sorgen statt mich zu ärgern
Fazit
Täglich grüßt der Alltag...
Und kennen Sie auch das: Sie geben jeden Tag Ihr Bestes, übernehmen
Verantwortung, treffen Entscheidungen und bemühen sich noch schnell den
Vertragsentwurf / das Vorstellungsgespräch / die Abrechnung (oder eine andere
beliebige Aufgabe) vor Ostern (oder einem anderen beliebigen Feiertag) zu
erledigen. Denn der Chef oder der Kollege hatte es soooo brandeilig – und sie
beeilen sich, investieren mehr Stunden in die komplizierte Vertragserstellung
als eigentlich ihre tägliche Arbeitszeit hergibt, telefonieren stundenlang mit
dem Bewerber und finden schließlich einen noch möglichen Termin, und brauchen
dann – um den Vorgang abzuschließen - nur noch eine fachliche Rückmeldung, eine
Unterschrift, eine Entscheidung (oder eine andere beliebige Interaktion) ihres
Chef´s oder Kollegen und stellen fest: der ist bereits schon im Urlaub (oder einfach
nicht mehr erreichbar). … Frustrierend
oder? Zehrt an den Nerven und macht nicht so viel Spaß – oder? Und doch für
viele ein normales Bild im Alltag – oder?
Arbeit gibt uns Sinn
Unsere Arbeit und unser Arbeitsumfeld – alles, was damit zusammenhängt –
entscheidet ganz erheblich über die Zufriedenheit in unserem Leben. Wie wir
uns mit unserer Arbeit und in unserem Unternehmen fühlen hat damit ganz großen
Einfluss darauf, ob wir glücklich sind. Arbeit ist ein menschliches
Grundbedürfnis, verbunden mit Herausforderungen, Selbstwertgefühl, Anerkennung
und vor allem auch Resonanz. Resonanz mit den anderen (Kollegen, dem eigenen
Team, dem Chef…) und auch damit, was der Einzelne mit seinem Tun direkt
bewirken kann. Arbeit gibt
uns Identität und trägt nicht zuletzt zur Sicherung unseres Lebensunterhaltes
bei. Sie bietet uns damit ein starkes Fundament,
sowohl äußere (Versorgung) wie innere Bedürfnisse (Selbstverwirklichung)
erfüllt zu bekommen. Der Grad der Erfüllung hängt dabei stark davon ab, was wir
als Gegenwert für unsere Arbeitsleistung bekommen. Werden Menschen danach
befragt, was Arbeit für sie bedeutsam macht, ist Geld nicht die erste Antwort. Vielmehr
spielt die Sinnfrage hier eine zentrale Rolle.
In der bisherigen Forschung wird Arbeit daher
als eine elementare Grundlage angesehen, die Sinn stiften kann. Ergebnisse aus
einer Studie im Rahmen des aktuellen Fehlzeitenreports weisen darauf hin, dass
dabei nicht nur „Eigenschaften der arbeitenden Person, sondern auch die
gelebten Werte des Unternehmens entscheidend dafür sind, dass Sinnerleben am
Arbeitsplatz stattfinden kann. Zusätzlich tragen auch Merkmale der
Arbeitsaufgabe und die Passung von Person und Tätigkeit zum Sinnerleben bei.“
Ob also eine Arbeit als sinnvoll empfunden wird hängt davon ab, wie bedeutsam
die Tätigkeit für andere ist, wie stark eine Zugehörigkeit zum Unternehmen
empfunden wird, welches Werteverständnis in der Organisation gelebt wird und
wie gut der Mitarbeiter hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Persönlichkeit auf
die geforderte Aufgabe passt.
Eine Erklärung macht noch keine Lösung
Das klingt alles logisch. Und damit lässt sich dann vielleicht auch die
schlechte Laune bei der Arbeit erklären: denn dann sind diese genannten Punkte
wie
- Ich fühle mich meinem Unternehmen zugehörig
- Meine Tätigkeit ist bedeutsam (sinnvoll) für andere
- Mein
eigenes Werteverständnis passt zu dem meiner Organisation
(und damit auch zu dem meiner Kollegen...) - Ich passe mit meinen Fähigkeiten zu meiner Aufgabe
wahrscheinlich nicht oder nicht ausreichend erfüllt…
Und jetzt? Was tun? Alleine die Erklärung – oder eine mögliche - hierfür
zu haben hilft mir ja nicht, meinen Lebensunterhalt zufrieden zu bestreiten. Und
vom bedingungslosen Grundeinkommen sind wir ja noch etwas entfernt. Klar –
kündigen, einen neuen Arbeitgeber suchen – auf jeden Fall ist das dann
wahrscheinlich die beste Lösung, wenn ein Zustand bei einem Arbeitgeber
unerträglich geworden ist. Ob es jedoch tatsächlich „den Traumarbeitsplatz“ gibt, an dem alles
stimmt und der dann z.B. noch nah am eigenen Wohnort liegt, genau die
Arbeitszeiten bietet, die man sich wünscht, die Kollegen auch noch echte neue
Freunde werden und wo Bezahlung & Benefits einfach stimmen… das bezweifle
ich. 😉
Emotional stabil in einer nicht perfekten Arbeitswelt
Vielmehr glaube ich, dass es
zukünftig viel mehr darum gehen muss, wie wir mit diesen Situationen der „nicht
perfekten Arbeitswelt“ umgehen können. Wie gelingt es uns, hier die notwendige
Gelassenheit an den Tag zu legen, dass uns die „schlechte Laune“ nicht bis in
den Feierabend hinein runterzieht? Wie schaffen wir es, dass wir trotz
eingefahrener Muster, immer wieder engagiert daran arbeiten, schlechte und
unwirtschaftliche Prozesse in unseren Organisationen zu verändern – oder, wenn
das ein Kampf gegen Windmühlen sein sollte – dies dann auch hinnehmen zu können
und uns darauf fokussieren, was an Tätigkeiten oder Abläufen wir selber
beeinflussen können? Wie schaffen wir es, respektvolles Feedback geben und
nehmen zu können und damit gleichzeitig in unserer internen Kommunikation im
Unternehmen zu wachsen?
Es geht hier nicht darum, unsere „schlechte Laune“ hinzunehmen – es geht
darum im Jammern nicht stecken zu bleiben sondern aktiv und selbstbestimmt unser
Arbeitsumfeld zu gestalten.
Für mich zu sorgen statt mich zu ärgern
Ob es hier den einzig richtigen Weg hierfür gibt? Ich glaube nicht.
Wichtig ist, herauszufinden, was jeder für sich selbst benötigt, um „in einem
guten Zustand“ zu sein. Das heißt, die eigenen Ressourcen zu kennen, die „die
Batterien“ bestmöglich aufladen – um sich dann von der wenn auch leider nicht perfekten
jedoch oftmals einfach realen Arbeitswelt – nicht runterziehen zu lassen.
Also, - was tut Ihnen gut? Ist es der Sport, das leckere Abendessen mit
Freunden, Urlaube und Reisen oder viel Zeit mit der Familie zu verbringen, ein
Hobby…? Wichtig ist, etwas zu tun, was Ihnen wirklich gut tut! Was ist das, was
bei Ihnen uneingeschränkt „schöne, gute Gefühle“ auslöst? Woraus können Sie
Kraft tanken? Das kann auch mal etwas ganz kleines sein, wie einfach nur
bewusst zu atmen oder draußen dem Vogelgezwitscher zuzuhören. Wann haben Sie z.B. zuletzt die Vögel draußen gehört und „gute Luft“ eingeatmet? Kostet nix
und kann man direkt umsetzen.😊 Es kann natürlich
auch durch regelmäßiges Entspannen, kleine Auszeiten, Spaziergänge oder Yoga
sein. Interessanterweise ist jetzt ein Kurs in Yoga sogar vom
Landesarbeitsgericht Berlin – unter bestimmten Voraussetzungen – als Bildungsurlaub
anerkannt worden.
Fazit
Warum wir beim Arbeiten ggf. schlechte Laune bekommen, lässt sich
erklären. Das wir sie wieder loswerden können
- darauf können wir selber Einfluss nehmen. Und mein Tipp an
Unternehmen: genau hierbei können sie ihre Mitarbeiter unterstützen:
Wenn Sie möchten, dass ihre Mitarbeiter alles geben, im Sinne des
Unternehmens denken, handeln und sich einfach von den oft so menschlichen
Widrigkeiten des Alltags nicht unterkriegen und abhalten lassen, das Unternehmen gemeinsam
besser zu machen, dann sorgen sie dafür, dass ihre Mitarbeiter ihre Ressourcen
aufladen können.
Das setzt erstens voraus, dass ihre Mitarbeiter überhaupt wissen, was ihnen gut tut und zweitens, sich trauen, mit ihnen darüber zu sprechen.
Das setzt erstens voraus, dass ihre Mitarbeiter überhaupt wissen, was ihnen gut tut und zweitens, sich trauen, mit ihnen darüber zu sprechen.
Hier in einen –
vertrauensvollen und offenen - gemeinsamen Austausch zu gehen, dem
Mitarbeiter Impulse zu setzen oder
einfach mal nachzufragen, kann ein guter Anfang sein. Und für alle Freunde von
Mitarbeitergesprächen: Wie wäre es, das nächste Mitarbeitergespräch einfach mal
über gute Laune zu führen und was dazu beitragen kann, sie zu haben? Vielleicht
macht das ja dann sogar allen Spaß. 😉
Quellen/Hinweise
1) Badura,
Ducki, Schröder, Klose, Meyer, Fehlzeiten-Report 2018, Springer
2) BMAF
Wertewelten Arbeiten 4,0
3) EY
Jobstudie 2017; EY Studentenstudie 2018
5) https://www.spiegel.de/karriere/urteil-in-berlin-yogakurs-zaehlt-als-bildungsurlaub-a-1263148.html; LAG Berlin Urteil vom 11.04.2019,
Aktenzeichen 10 Sa 2076/18
Dienstag, 26. März 2019
Das moderne Unternehmen – eine „positive Emotionswelt“
Foto Unsplash |
„Nur“
Geld war gestern – Attraktive Arbeitgeber zahlen in „neuen Währungen“
In
meinen unterschiedlichen Rollen als Leiterin Unternehmensentwicklung & HR
als auch als beratende Anwältin erlebe ich fast täglich, wie sich Unternehmen
hart anstrengen, um neue Mitarbeiter zu gewinnen und diese möglichst langfristig zu binden. Dabei
geht es nicht nur um „irgendwelche“ Mitarbeiter – nein, es sollen die „besten“
Mitarbeiter sein. Mitarbeiter, mit denen Unternehmen glauben die
Herausforderungen einer globalen Wirtschaft und digitalen Zukunft bewältigen zu
können.
Inhalt:
Verbundenheit ist nicht käuflich
#NewWork braucht neue Währungen
Unternehmen als "positive Emotionswelt"
Die Mischung macht´s
Fazit
Verbundenheit ist nicht käuflich
So wie sich ein Wandel in
unserer Arbeitswelt weg von stark repetitiven und damit wenig attraktiven
Aufgaben hin zu kreativen und schöpferischen Gestaltungsaufgaben von Mitarbeitern
vollzieht, so verliert zunehmend auch der Ansatz eines rein finanziell
geprägten Vergütungssystems seine Wirkung.
Doch wenn eine hohe Vergütung der
einzige Grund ist, in einem Unternehmen tätig zu sein und zu bleiben, dann ist
auch die Verbundenheit zum Unternehmen ausschließlich
auf finanzielle Motive gegründet. Was nichts anderes bedeutet, dass sobald ein
anderer Arbeitgeber ein höheres Gehalt zahlt, der Mitarbeiter dann wohl zu
diesem anderen Arbeitgeber wechselt. In letzter Konsequenz ist „das Finanzielle“-
auch aus Sicht des Arbeitgebers - also keine wirklich verlässliche Grundlage
für eine starke längerfristige Beziehung und Verbundenheit zum Unternehmen.
Diesem Phänomen bin ich nun
näher auf dem Grund gegangen und habe mich gefragt, wie denn eine Vergütung
sein muss, damit sie eine getragene Verbundenheit schafft.
#NewWork braucht neue Währungen
Schon aus den oben genannten Gründen, aber
auch weil sich unsere bisher eher tradierten Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen aufgrund veränderter Rollen weiterentwickeln
und gleichzeitig vermehrt unterschiedliche individuelle Wünsche und Forderungen
der Arbeitnehmer bedient werden dürften, bedarf es auch weiterer – und zwar
wesentlich vielfältigerer - Lösungen für das Thema Vergütung. „Neue Arbeit“
fordert dies konsequenterweise ein. Wir können nicht einerseits über Augenhöhe,
Auflösung von Arbeitsorten, flexible Arbeitszeiten, anspruchsvolle
Arbeitsaufgaben als „Neue Arbeit“ sprechen und andererseits dabei die Vergütungssysteme
so belassen, wie sie klassisch sind. Auch Vergütung muss im Sinne von einer „Neuen
Arbeit“ „agil“ werden und kann dabei den bisher schon verfügbaren rechtlichen
Handlungsspielraum ausschöpfen.
Zukünftig
brauchen Unternehmen verstärkt Systeme, die einerseits die finanziellen und die
- mindestens genauso wichtigen - nicht finanziellen individuellen Bedürfnisse von Mitarbeitern erfüllen und zum
anderen natürlich die
betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten des Unternehmens berücksichtigen und auch sichern.
Wenn es
gelingt, entsprechende Systeme zu implementieren, dann kann dies wertvolle
Auswirkungen auf die betriebliche Atmosphäre haben: so können dann auch
regelmäßige Impulse entstehen, die z.B. dazu beitragen können, die in
Belegschaften stets vorhandenen Unzufriedenheiten oder sogar auch Ängste
(Existenzangst, Zukunftsangst, Angst vor Kontrollverlust…) zu mildern.
Unternehmen als "positive Emotionswelt"
Das alles eröffnet die Chance
bzw. setzt voraus, nicht nur den Blick auf die „neuen Wünsche“ und Bedürfnisse der
Beschäftigten zu erweitern sondern hier
auch gerade nicht-monetäre Anreize stärker in den Fokus zu nehmen, die
diesen Wünschen und Bedürfnissen gerecht werden können. Das Unternehmen als eine
„positive Emotionswelt“ gestalten.
Dafür
bedarf es einer richtigen Mischung aus monetären und nicht-monetären
Komponenten.
Die Mischung macht´s
Doch was ist nun die richtige Mischung? Diese exakt zu finden wird wohl nicht pauschal für jedes Unternehmen gleich zu beantworten sein sondern von den jeweiligen Mitarbeitertypen und auch deren Wünschen und Bedürfnisse abhängen. Wir Menschen ticken nun mal alle anders… Bedeutet dass, dass ich als Arbeitgeber nun für jeden Mitarbeiter ein ganz eigenes Modell stricken müsste? Das wäre vom Aufwand wohl kaum zu leisten. Doch ganz ohne Veränderung wird es nicht gehen: Für Unternehmen bedeutet dies, wesentlich flexibler zu werden, was ihre Vergütungssystematiken anbelangt. In meinen Recherchen hat sich gezeigt, dass gerade Faktoren, die vor allem keine klassischen Gehaltsbestandteile sind gegenwärtig einen enormen Einfluss auf die Entscheidung von Arbeitnehmern zu welchem Arbeitgeber sie gehen bzw. bei welchem sie auch bleiben.
Insofern
bieten sich hier für Unternehmen gerade jetzt neue Chancen, Mitarbeitern
Vorteile zu gewähren – Vorteile also als eine Art Währung – die auf die
Organisationsgestaltung, bestimmte Arbeitsweisen und besondere Formen der
Zusammenarbeit bzw. auch kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das können
agiles Arbeiten, mobiles Arbeiten, Innovation Labs, selbstorganisierte Teams, #NewPay,
flexible Arbeitszeiten, Arbeitszeitautonomie, etc. sein. Es handelt sich also
um Vorteile, die man sich mit Geld nicht kaufen kann, die aber dafür
entscheidend sein können, ob sich ein Mitarbeiter im Unternehmen wohl fühlt.
Fazit
Wollen Unternehmen also zukunftsfähig werden oder bleiben, setzt dies eine genaue Kenntnis der Wünsche und Ansprüche der Mitarbeiter voraus, um diese für sich zu überzeugen und nachhaltig zu gewinnen. Und nicht nur das: die Unterschiedlichkeit bzw. die Individualität der Bedürfnisse nimmt auf beiden Seiten zu und geht über die herkömmliche und legitime gegensätzliche Interessenlage zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinaus.
Es wird daher nicht (mehr) „die eine richtige Lösung“ geben sondern vielmehr
bedarf es Vergütungssysteme mit verschiedenen bzw. multiplen Vergütungsangeboten, die hier den vielfältigen
unterschiedlichen Begehren und Ansprüchen gerecht werden.
Wenn es mehr interessiert, wie
das konkret gehen kann, welche Bedürfnisse von welcher „Währung“ erfüllt werden
können und was sich hieraus auch für Vorteile für Mitarbeiter und Unternehmen ergeben,
- das findet sich in ausführlicher Darstellung in meinem Buch
Es darf bestellt werden 😉
Donnerstag, 21. Februar 2019
Agile Transformation braucht Gefühle – wenn Arbeitsrecht auf Organisationswandel trifft
Foto: Unsplash |
In Deutschland folgt eigentlich jede
Veränderung einem detaillierten Plan. In
der agilen Transformation folgt eigentlich jeder Plan irgendwann immer der sich gestaltenden Veränderung:
„AgilesMindset vs. GermanPlan Mindset“
Entscheidet sich nun ein Unternehmen, sich in
seiner Organisationsform hin zu einer agilen – meist flacheren und flexibleren
– Arbeitsorganisation zu verändern (oder besser: zu transformieren) kann dies
schon mal zu der ein oder anderen Herausforderung führen. Das betrifft sowohl
die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern als auch die Zusammenarbeit mit einem
ggf. im Unternehmen bestehenden Betriebsrat.
Ein Ausgangspunkt der Betrachtung ist idR die
„Angst vor der Veränderung“ – unser „German Angst“ Mindset, eine Prise
„Steuerungsfetischismus“ und die Angst vor einem Kontrollverlust. Dann wird häufig
nach einem Plan verlangt, der die Risiken reduziert und schon durch die
Existenz oder das Verhandeln eines Plans beginnt das Entstehen des ersehnten Gefühls
der Sicherheit.
Inhalt:
Interessenausgleich + Sozialplan heißen die Pläne auf "arbeitsrechtlich"
Das Ziel weist den Weg!
Agilität stellt das Arbeitsrecht vor neue Herausforderungen
Einzahlen auf eine Emotionskultur
Gefühle sind der Schlüssel
Interessenausgleich + Sozialplan heißen die Pläne auf "arbeitsrechtlich"
Das deutsche Arbeitsrecht hat dieser
Psychologie in bemerkenswerter Weise Rechnung getragen, denn im
Betriebsverfassungsgesetz heißen „die Pläne“ „Interessenausgleich“ und
„Sozialplan“. Und da diese Pläne durch Betriebsräte mitgestaltet werden, haben
die Mitarbeiter auch keinen Kontrollverlust, da man anhand der Pläne – es sind
halt unbestechliche objektivierte Maßstäbe - genau feststellen kann, wenn es zu
riskanten und/oder auch nur ungewollten Abweichungen von diesen Plänen kommt.
Wie kann man nun angesichts einer solchen
psychologischen und rechtlichen Ausgangslage eine „agile Transformation“
erfolgreich in die Wege leiten?
Das Ziel weist den Weg!
Das Ziel weist den Weg! Der Trend bei agilen
Organisationsgestaltungen geht eher weg von einer hierarchischen Form hin zu
einer Netzwerkbildung. Dies ist oftmals verbunden mit einer erweiterten
Verantwortungsübernahme in den Teams selbst
- Stichwort: Selbstorganisation. Damit einher geht auch die
Selbstführung in den Teams, was gleichzeitig weniger Führungsaufgaben bei
einzelnen Führungskräften zur Folge hat.
Das alles bleibt nicht ohne Auswirkung auf die
Rolle von Arbeitgeber und Mitarbeitern: sie verlieren an der bisherigen Kontur…aber
sie gewinnen an Kontrolle über die Veränderungen und gestalten sie aktiv mit!.
Dies erzeugt Transparenz und Sicherheit.
Bisherige Rollen und das
Selbstverständnis von Führungskräften und Mitarbeitern verändern sich folglich
durch einen agilen Transformationsprozess.
Dies hat wiederum Auswirkungen auf die
Personalabteilungen: diese müssen Führungskräfte und Mitarbeiter im Prozess zu
einer agilen Organisation begleiten und stärken und emotionale Impulse behutsam
und wertschätzend begleiten und aufnehmen.
Agilität stellt das Arbeitsrecht vor neue Herausforderungen
Die Bewältigung – und
vor allem auch die gemeinsame Bewältigung – dieser Veränderung in der Arbeitsbeziehung zwischen
Unternehmen, Mitarbeitern und auch Betriebsräten stellt gerade das Arbeitsrecht
vor neue Herausforderungen. Unser Arbeitsrecht würde zu einer Zeit konzipiert,
da war die Idee der Agilität noch gar
nicht in der Welt 😉
Damit agile Spielräume so weit wie möglich
erschlossen werden können, ist es aber wichtig, auch die rechtlichen
Rahmenbedingungen zu kennen und zu beachten, in denen sich Arbeitgeber bewegen
dürfen. Sind diese bekannt, kann agiles Arbeiten schöpferisch und rechtssicher
gestaltet werden. Denn jede Abweichung vom Recht ist aus Sicht vieler
Zeitgenossen eine Abweichung „vom rechtlichen Plan“ und daher nicht
tolerierbar!
Einzahlen auf eine Emotionskultur
Darüber hinaus schafft und braucht (!) Agilität
auch eine bestimmte Unternehmenskultur. Sofern sich Unternehmen also dafür
entscheiden, agil zu arbeiten, ist das ein Einzahlen auf eine Vertrauenskultur
und damit eine Emotionskultur. Und damit dieses Vertrauen belastbar wird, sind bestimmte rechtliche Gesichtspunkte
zu beachten. Rechtliche Regelungen schaffen Transparenz und Verbindlichkeit. Diese
erzeugen Verlässlichkeit und erlebte und erfahrene Verlässlichkeit schafft Vertrauen.
Genauso wie Personaler sind also auch
Betriebsräte wichtige Funktionsträger und Mitgestalter in Unternehmen und Organisationen.
Und genauso wie für Personaler ist es auch Teil der Aufgabe eines
Betriebsrates, auf rechtliche Konformität zu achten. Und natürlich geht es auch
beim agilen Arbeiten um rechtliche Belange, die Arbeitsverhältnisse von
Mitarbeitern und Mitbestimmungsangelegenheiten von Betriebsräten betreffen.
Veränderungen in den Tätigkeiten und Organisationseinheiten, Einführung von
mobilem Arbeiten, Auflösung von z.B. Einzelbüros zugunsten einer anderen Raumgestaltung und/oder auch die
Anwendung bestimmter Arbeitsmethoden wie z.B. Scrum oder Design Thinking können
rechtliche Auswirkungen sowohl für den einzelnen Arbeitnehmer
(individualrechtlich) als auch bezogen auf Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrates (kollektivrechtlich) haben.
#Legal Check
Individualrechtlich, z.B.
|
Kollektivrechtlich, z.B.:
|
Versetzung
|
§ 99 BetrVG Mitbestimmung
|
Persönlichkeitsrecht
|
§ 87 BetrVG Mitbestimmung
|
Arbeitsschutz
|
§§ 111, 112 BetrVG Mitbestimmung
|
Datenschutz
|
§ 90 BetrVG Unterrichtung / Beratung
|
Arbeitszeitgesetz,
Teilzeitbefristungsgesetz, etc.
|
§ 92 BetrVG Unterrichtung / Beratung
|
AGG
|
§ 80 BetrVG Überwachung
|
Tabelle: B. Redmann
Die oben erwähnte große agile
Gestaltungsfreiheit verlangt von allen betrieblichen Akteuren also einen Mix
besonderer Emotionen und Eigenschaften: Mut, Pioniergeist und mehr Kreativität
zum Ausprobieren von praktischen Lösungen. Hier sind alle gefragt. Mitarbeiter,
Personaler, Betriebsräte, Führungskräfte, Firmeninhaber…
Einer alleine kann hier wenig bewegen: Eine
agile Transformation lebt und vollendet sich durch „das Gemeinsame“.
Das wird dem einen leichter und dem anderen
schwerer fallen: wir sind alle Menschen und dem einen fallen Veränderungen oder
Ideen für neue Herangehensweisen als auch die Gelassenheit, etwas
auszuprobieren leichter als einem anderen. Dieser Umgang mit Veränderung hat auch
meines Erachtens nichts mit der “ bisherigen Rolle eines Menschen im
Unternehmen zu tun sondern eher mit der Persönlichkeit.
Gefühle sind der Schlüssel
Umso wichtiger, in einem agilen Transformationsprozess,
das hier Unternehmensleitung und Personalbereich gemeinsam mit dem Betriebsrat
die Veränderung angehen und hier als positive emotionale Vorbilder und Teile
eines „agilen Transformationsteams“ zusammenarbeiten und gestalten.
Am Ende muss ich einräumen, dass mir diese Zusammenhänge nicht aufgefallen sind, weil ich Juristin und Anwältin bin, sondern wegen meiner weiteren Erfahrungen als Coach oder Mediatorin. Das Recht klammert Gefühle halt gern aus…die Wirklichkeit nicht 😊
Am Ende muss ich einräumen, dass mir diese Zusammenhänge nicht aufgefallen sind, weil ich Juristin und Anwältin bin, sondern wegen meiner weiteren Erfahrungen als Coach oder Mediatorin. Das Recht klammert Gefühle halt gern aus…die Wirklichkeit nicht 😊
Quellen/Hinweise
1) Redmann, Britta, Agiles Arbeiten im
Unternehmen, Haufe, 2017
Donnerstag, 31. Januar 2019
Brückenteilzeit - Wie Mitarbeiter und Arbeitgeber das Beste daraus machen
Unsplash - Christian Holzinger |
„Teilzeitest Du schon oder arbeitest Du noch?“
– frei nach dem Slogan eines schwedischen Möbelhauses könnten auch Arbeitgeber
hier mit attraktiven
Arbeitszeitbedingungen Mitarbeiter „anwerben“. So ist Arbeitszeit zunehmend ein
wichtiger Wettbewerbsfaktor für Unternehmen, wenn es um die Gewinnung von neuen
Mitarbeitern geht. Und nicht nur das: jeder Arbeitgeber möchte natürlich nicht
nur neue sondern vor allem auch die besten Mitarbeiter bekommen und natürlich auch
die besten Mitarbeiter die bei ihm schon beschäftigt sind zuverlässig an sich
binden. Um hier als attraktiver Arbeitgeber mitspielen zu können, heißt das,
sich auf die Wünsche und Bedürfnisse von Mitarbeitern einzulassen. Und die
besten Mitarbeiter wollen heutzutage vor allem flexible Arbeitsbedingungen,
allen voran selbstbestimmte Arbeitszeit. Das Geld muss stimmen – doch die
Arbeitszeit genauso. Kommt Arbeitgebern also die jüngst in Kraft getretene
Brückenteilzeit hier sogar zur Hilfe?
Inhalt:
Selbstbestimmte
Arbeitszeit durch Gesetz
Anspruch auf
Brückenteilzeit
Wer darf was wie?
In welchen Unternehmen?
Wie lange und wie viel?
In welchen Unternehmen?
Wie lange und wie viel?
Möglichkeiten des Arbeitgebers
Fiktion durch Nichtreaktion
Ablehnung aus betrieblichen Gründen
Berücksichtigung der Zumutbarkeitsregel
Fazit
Selbstbestimmte Arbeitszeit durch Gesetz
Seit dem 1. Januar 2019 haben Mitarbeiter nun einen
eigenen gesetzlichen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit für einen begrenzten
Zeitraum zwischen 1 – 5 Jahre zu verkürzen. Das ist so mit dem neuen § 9a TzBfG
festgelegt. Nach Ablauf der Befristung kehren die Betroffenen automatisch –
also kraft Gesetzes und ohne Mitwirkung der Arbeitsvertragsparteien - wieder in
ihr Vollzeitarbeitsverhältnis zurück. Die dahinter liegende Absicht ist, eine „Teilzeitfalle“ für Mitarbeiter zu
vermeiden. Eine Beanspruchung der
Brückenteilzeit ist möglich, ohne dass besondere Gründe wie z.B. Kindererziehung
oder Pflege von Angehörigen von den Beschäftigten geltend gemacht werden
müssten. Es braucht also keinen besonderen Grund. Und: das Gesetz unterscheidet
nicht zwischen „Wissensarbeiter“, Produktionsmitarbeiter oder Schichtarbeiter.
Alle Mitarbeiter erhalten dadurch die Möglichkeit, entsprechend ihren
persönlichen Situationen, Lebensphasen und auch Wünschen ihre individuelle Arbeitszeit
dann – unter bestimmten Voraussetzungen - beim Arbeitgeber einzufordern. Damit kann der
Mitarbeiter seine Wunscharbeitszeiten mit gesetzlicher Unterstützung selber
bestimmen.
Was sind nun die Voraussetzungen, für einen
Anspruch auf Brückenteilzeit?
Anspruchsvoraussetzung Brückenteilzeit
1. Wer darf was wann wie?
Berechtigt sind
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Das
Antragsverfahren auf Brückenteilzeit entspricht dem gleichen, welches sich auf
eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit bezieht, § 9a Abs. 3 TzBfG. Ein
entsprechendes Gesuch ist daher drei Monate vor Beginn der Teilzeit geltend zu machen.
2. In welchen Unternehmen?
Der Anspruch auf Brückenteilzeit gilt nur für
Unternehmen, die in der Regel über mehr als 45 Beschäftigte verfügen. Bei der Berechnung dieses Schwellenwertes sind nur
Auszubildende ausgenommen. Ansonsten zählen alle eigenen Mitarbeiter nach
Köpfen (und nicht nach Stellenkapazität), so dass auch sämtliche bisherigen
Teilzeitbeschäftigten eingerechnet werden.
Noch offen ist in diesem Zusammenhang wie Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden. In den entsprechenden Gesetzen (TzBfG oder AÜG) ist hier nichts dazu geregelt. Ob das Bundesarbeitsgereicht das ähnlich sieht wie die Mitberechnung von Leiharbeitnehmern bei der Berechnung des Schwellenwertes bei der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 KSchG), bleibt bis zu einer (noch dauernden) höchstrichterlichen Klärung bleibt abzuwarten. Wollen Arbeitgeber hier kein Risiko eingehen und werden Leiharbeitnehmer für einen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf eingesetzt, empfiehlt es sich, diese mitzuzählen.
Noch offen ist in diesem Zusammenhang wie Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden. In den entsprechenden Gesetzen (TzBfG oder AÜG) ist hier nichts dazu geregelt. Ob das Bundesarbeitsgereicht das ähnlich sieht wie die Mitberechnung von Leiharbeitnehmern bei der Berechnung des Schwellenwertes bei der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 KSchG), bleibt bis zu einer (noch dauernden) höchstrichterlichen Klärung bleibt abzuwarten. Wollen Arbeitgeber hier kein Risiko eingehen und werden Leiharbeitnehmer für einen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf eingesetzt, empfiehlt es sich, diese mitzuzählen.
3. Wie lange und wie viel?
Der befristete Zeitraum für eine Teilzeit muss
mindestens 1 Jahr und darf maximal 5 Jahre umfassen. Nicht gesetzlich geregelt
ist das Volumen der Arbeitszeitreduzierung. Hier sieht das Gesetz weder
Mindest- noch Höchstmaße vor. Damit kann sich die Konstellation ergeben, dass
der Mitarbeiter seine Arbeitszeit auf ein absolutes Minimum reduzieren möchte.
Auch hier gibt es noch keinerlei Rechtsprechung zu dieser Frage. Sollte sich
eine derartige Situation stellen, wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein
angemessener Ausgleich zwischen Arbeits- und Privatleben berücksichtigt wurde
und damit ein Fall des Rechtsmissbrauches ausgeschlossen werden kann, der dann
zur Ablehnung des Antrags führen kann.
Während einer befristeten Teilzeit ist keine
erneute Antragstellung oder Veränderung – zumindest nach dem Gesetz – möglich.
Hier bleibt dann nur eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder die
Geltendmachung anderer gesetzlicher Teilzeitansprüche wie z.B. Teilzeit in
Elternzeit oder Pflegezeit.
Nach Abschluss der befristeten Teilzeit muss
zudem ein Jahr „gewartet“ werden, bis der Mitarbeiter einen erneuten
befristeten Teilzeitwunsch geltend machen kann, § 9a Abs. 5 TzBfG. Das bedeutet
nicht, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einvernehmlich auf eine
weitere schon früher beginnende Teilzeit einigen können.
Unterschiedliche „Sperrzeiten“ bestehen, wenn
ein Antrag des Mitarbeiters auf Brückenteilzeit abgelehnt wurde. Bezog sich der
Grund der Ablehnung auf entgegenstehende betriebliche Gründe, aktiviert sich
eine zweijährige Sperrfrist, § 9a Abs. 5 iVm § 8 Abs. 6 TzBfG. Bezieht sich der
Arbeitgeber dagegen in seiner Ablehnung auf den Überforderungsschutz nach §
9 Abs. 2 TzBfG, kann der Mitarbeiter bereits nach einem Jahr einen erneuten
Antrag stellen.
Grafik: B. Redmann |
Möglichkeiten des Arbeitgebers
1. Fiktion bei Nicht-Reaktion
Wichtig zu wissen für
Arbeitgeber ist, dass wenn sie auf einen Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters
nicht spätestens einen Monat vor Beginn des gewünschten Teilzeitantrages
reagiert haben bzw. den Antrag abgelehnt haben, ihre Zustimmung kraft Gesetz
fingiert wird. Dies verhält sich genauso wie bisher bei der „unbefristeten“
Teilzeit, die in § 8 TzBfG geregelt ist.
Je nachdem was der Arbeitgeber im Antrag des
Mitarbeiters ablehnt, kann es hier auch zu unterschiedlichen Auswirkungen
kommen:
Ablehnung Arbeitgeber:
|
Auswirkung:
|
Nur der Verteilung/ Lage der Arbeitszeit
|
+ Die Verringerung gilt im
vollem
Umfang |
Dem Zeitraum bzw. der Befristung als solcher
|
- Da der Befristungszeitraum ein wesentliches Element ist, gilt der
Antrag dann insgesamt als abgelehnt.
|
Verringerung
der Arbeitszeit
|
-
Antrag
ist insgesamt abgelehnt.
|
2. Ablehnung aus betrieblichen Gründen
Arbeitgeber können einen Anspruch auf
Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Dabei gelten ebenfalls die
Maßstäbe des § 8 Abs. 4 TzBfG.
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Das Gesetz sieht hier keine „dringenden betrieblichen Gründe“ vor, allerdings verlangt das BAG schon zur bisherigen Rechtslage, dass die Gründe erheblich sein müssen: „Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es genügt, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen” Arbeitszeitverteilung begründen (ständige Rechtsprechung …)“
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Das Gesetz sieht hier keine „dringenden betrieblichen Gründe“ vor, allerdings verlangt das BAG schon zur bisherigen Rechtslage, dass die Gründe erheblich sein müssen: „Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es genügt, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen” Arbeitszeitverteilung begründen (ständige Rechtsprechung …)“
In diesem Zusammenhang kann der Arbeitgeber auch
vortragen, dass betriebliche Gründe gerade wegen der Befristung des Anspruches
gegeben sind. Dies kann z.B. deswegen
vorliegen, weil eine ggf. nur temporäre Überbrückung des gewünschten
Arbeitsvolumens nicht umsetzbar ist oder eben übermäßig hohe Kosten verursacht.
Die betrieblichen Auswirkungen sind
betriebsbezogen zu betrachten. Verfügt ein Unternehmen über mehrere Betriebe
und sind in einzelnen Betrieben besonders viele Mitarbeiter in Teilzeit, kann
dies eine Begründung für eine Ablehnung des Antrags sein. Ob
die Anzahl der vorhandenen Teilzeitkräfte letztendlich alleine ausreicht, um
eine Ablehnung ausschließlich begründen zu können wenn es insbesondere eine
unternehmerische Entscheidung war, hauptsächlich mit Teilzeitkräften zu
arbeiten, erscheint allerdings fraglich. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die
höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend in den nächsten Jahren entwickeln
wird.
3. Berücksichtigung der Zumutbarkeitsregel
Arbeitgeber können als weiteren Ablehnungsgrund
auch eine Art „Zumutbarkeitsgrenze“ geltend machen. Das Gesetz sieht hier für
Arbeitgeber vor, dass bei einer Beschäftigung zwischen 46 bis 200 Mitarbeitern
der Anspruch nur einem pro angefangene 15 Arbeitnehmer gewährt werden muss.
Soweit mehrere Anträge von Mitarbeitern
zusammentreffen, gibt es keine Auswahlkriterien die das Gesetz hier vorsieht.
Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung, welchen Anträgen er bei Vorliegen der
Voraussetzungen stattgibt, nach billigem Ermessen zu treffen. Hierbei ist eine
Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Einbezug aller Umstände des
Einzelfalles vorzunehmen. Hierzu
gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den
Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, die außervertragliche Vor-
und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale
Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen.“ Das
heißt, es kommt immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an, ob eine solche
Auswahl rechtmäßig ist oder nicht.
Darüber hinaus können Ablehnungsgründe auch
durch einen Tarifvertrag festgelegt werden, § 8 Abs. 4 TzBfG.
Fazit:
Unterschiedliche
Arbeitszeitmodelle und damit auch Teilzeit wird zunehmend stärker in den
Unternehmen angeboten werden müssen, um einerseits den Anforderungen einer
veränderten Gesellschaft und Arbeitswelt gerecht zu werden und andererseits
auch als Arbeitgeber (weiter) attraktiv zu sein. Darüber hinaus können Teilzeitmodelle
sofern damit beide Bedürfnisseiten – Mitarbeiter wie auch diejenigen des
Unternehmens – erfüllt werden, sich sehr positiv auf die Arbeitsbeziehung und damit
auch auf Motivation und Leistungsfähigkeit auswirken.
Der nunmehr gesetzliche
Anspruch kann Mitarbeitern helfen, ihre individuellen Wünsche ggf. einfacher
gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen zu können. Unternehmen geraten nun hier unter
Umständen unter einen stärkeren Druck, Teilzeitbegehren zu erfüllen. Auf der
anderen Seite werden Unternehmen, die ihre Arbeitszeiten flexibel auf die
Bedürfnisse von Mitarbeitern abstimmen und hier Wünsche bereitwillig umsetzen
als ein attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen. Warum also nicht die
Brückenteilzeit als Chance begreifen, sich mit neuen Teilzeitmöglichkeiten und
Arbeitszeitmodellen positiv auseinander zu setzen? Wenn es einem Unternehmen
gelingt, eine flexible Gestaltung von Zeit so in die eigene Organisation
einzubinden, dass es das Unternehmen sogar stärker und produktiver macht – dann
ist damit etwas gelungen, dass sowohl den berechtigten Bedürfnissen von
Mitarbeitern als auch den berechtigten Bedürfnissen des Unternehmens dient:
Dann ist Arbeitszeit ein Aspekt der Haltung und Kultur, der Erfüllung eines
Anspruchs, der Arbeitgeberattraktivität und einer höheren Produktivität.
Quellen:
1) Merkel/Steinat, Brückenteilzeit und weitere
Änderungen im Teilzeitrecht, Der Betrieb, 2018, 3118
2)
BAG 24. 6. 2008 - 9 AZR
313/07
3) BeckOK ArbR/Bayreuther, 50. Ed.
1.1.2019, TzBfG § 9a
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